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   VGH Bayern, 17.02.2014 - 7 CE 13.2524   

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https://dejure.org/2014,2956
VGH Bayern, 17.02.2014 - 7 CE 13.2524 (https://dejure.org/2014,2956)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2014 - 7 CE 13.2524 (https://dejure.org/2014,2956)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 7 CE 13.2524 (https://dejure.org/2014,2956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Universität Erlangen-Nürnberg; Kanzler; Stellenausschreibung; Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 23 Abs. 1 BayHSchG
    Hochschulrecht: Bewerbung als Kanzler | Konkurrentenstreit ; Ordnungsgemäßes Auswahlverfahren ; Offenheit der Auswahl ; Ernennungsvorschlag ; Universitätsrat ; Stellenausschreibung ; Konstitutives Anforderungsprofil ; Sprachkenntnisse ; Mehrjährige verantwortliche ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 23 Abs. 1 BayHSchG
    Hochschulrecht: Bewerbung als Kanzler | Konkurrentenstreit ; Ordnungsgemäßes Auswahlverfahren ; Offenheit der Auswahl ; Ernennungsvorschlag ; Universitätsrat ; Stellenausschreibung ; Konstitutives Anforderungsprofil ; Sprachkenntnisse ; Mehrjährige verantwortliche ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Universität Erlangen-Nürnberg: FAU gewinnt im Rechtsstreit um die Kanzlernachfolge

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2014 - 7 CE 13.2524
    a) Der vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und damit gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Kanzlerin an der Universität geltend gemachte Anordnungsanspruch setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - voraus, "dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind", seine Auswahl somit "als möglich" erscheint (vgl. auch BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 12.6.2013 - 1 B 1485/12 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.09.2013 - 3 CE 13.1592

    Beamtenrecht Stellenbesetzung Schulleitung für mehrere kommunale berufliche

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2014 - 7 CE 13.2524
    Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass er entgegen der Einschätzung des Universitätsrats doch über verhandlungssichere Englischkenntnisse verfügt und damit tatsächlich das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, das bei Nichterfüllung eine Nichtberücksichtigung des Bewerbers unabhängig von dessen sonstiger Beurteilung rechtfertigt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - juris Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2013 - 1 B 1485/12

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2014 - 7 CE 13.2524
    a) Der vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und damit gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Kanzlerin an der Universität geltend gemachte Anordnungsanspruch setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - voraus, "dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind", seine Auswahl somit "als möglich" erscheint (vgl. auch BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 12.6.2013 - 1 B 1485/12 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.01.2017 - 7 CE 16.1838

    Erfolglose Beschwerde hinsichtlich der Stellenbesetzung einer Professur

    Damit erfüllt die Antragstellerin nach Einschätzung der Berufungskommission nicht das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, was bereits für sich genommen ihre Nichtberücksichtigung und den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren unabhängig von ihren sonstigen Beurteilungen rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2524 - m. w. N.), so dass es auf ihre sonstige fachliche Qualifikation und deren Einschätzung durch Prof. S., Prof. H. oder auch die Antragstellerin selbst entscheidungserheblich nicht ankommt.
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